Satzung

Satzung des Vereins „Meu Cazuá Capoeira e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins lautet „Meu Cazuá Capoeira“ München.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den
    Namenszusatz „e.V.“.
  3. Der Verein wurde in der Mitgliederversammlung am 06.06.2022 umbenannt von „Capoeira
    Grupo Cordão de Ouro e.V.“ in „Meu Cazuá Capoeira e.V.“.
  4. Der Verein hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München
    eingetragen.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  6. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen
    Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird
    auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband
    vermittelt.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports und der Kunst und Kultur
  2. Brasiliens durch Capoeira.
  3. Der Zweck wird im Verein insbesondere verwirklicht durch
    • mehrmals wöchentliches Capoeira-Training, einschließlich Vermittlung historischer
      und kultureller Hintergründe.
    • regelmäßigen musikalischen Unterricht sowie Vermittlung von traditionellen Tänzen.
    • Jährliche Workshops mit nationaler und internationaler Beteiligung, ebenfalls von
      Teilnehmer:innen außerhalb des Vereins.
    • Partizipation an öffentlichen und/ oder privaten Veranstaltungen.
    • Information über eine Website, Email-Verteiler, Newsletter o. Ä.
    • Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, nationalen und internationalen
      Verbänden und Vereinen.
    • Integration aller Menschen, die Capoeira ausüben oder unterstützen möchten.
      Dies soll unabhängig von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen
      Gesichtspunkten erreicht werden sowie Chancengleichheit zwischen Frauen und
      Männern gewährleisten. Damit dient der Verein der Gesundheit und Bildung der
      Allgemeinheit.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige-Zwecke im Sinne des
    Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§51 AO). Der Verein ist
    selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
    dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
    keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
    Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
    werden.
  5. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine
    jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für die Vorstandsmitglieder
    beschließen.
  6. Der Verein verfolgt das Ziel nachhaltiger Entwicklung im Sinne der Ziele für nachhaltige
    Entwicklung der Vereinten Nationen und strebt ein nachhaltiges (ökologisch und sozial
    verantwortliches) Handeln an.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich per Antragsformular an den Vorstand zu
    richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung eines
    Aufnahmegesuchs ist schriftlich oder per Email mitzuteilen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum letzten
    Tag des darauffolgenden Kalendermonats. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle
    Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückvergütung von Beiträgen oder
    Spenden ist ausgeschlossen.
  5. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden,
    wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, wenn es trotz
    zweifacher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist oder ein
    sonstiger gravierender Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  6. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen die Entscheidung des Ausschlusses kann
    binnen einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftliche Berufung
    eingelegt werden, über welche die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die
    Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.
  7. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern. Aktive
    Mitglieder sind die am Unterricht teilnehmenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder,
    die die Ziele und den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
    Ehrenmitglieder sind Mitglieder die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben.
    Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche Person zum Ehrenmitglied ernennen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes aktive Mitglied verpflichtet sich zu einer monatlichen Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung und wird in der entsprechenden Beitragsordnung festgehalten.
  2. Fördermitglieder zahlen einen jährlichen Mindestbeitrag. Die Höhe und Fälligkeit bestimmt
    die Mitgliederversammlung und wird in der entsprechenden Beitragsordnung festgehalten.
  3. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen freigestellt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Für die Mitglieder sind die aktuelle Fassung der Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch
    Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen
    teilzunehmen.
  3. Die Mitglieder – aktive Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder – sind berechtigt, an
    allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu
    benutzen.
  4. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrags, sowie
    dessen Fälligkeit werden durch eine besondere Beitragsordnung geregelt. (siehe auch § 4)
  5. Alle Mitglieder sind verpflichtet – selbstständig – für die sichere Erreichbarkeit zur Zustellung
    von Informationen und Einladungen zu sorgen. Dafür besteht die Verpflichtung, dass
    • Anschrift,
    • Telefonkontakt,
    • e-Mail-Adresse

      aktuell gehalten werden und wenn technisch möglich, die Informationen und Neuigkeiten auf der Vereinseigenen Internetadresse (www.meucazuacapoeira.com) regelmäßig gelesen werden. An diesem Ort werden neben aktuellen Informationen, die Satzung, die Beitragsordnung und die Antragsformulare geführt.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung sowie der*die
Kassenprüfer:in.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Mitgliedern, dem:r 1. und dem:r 2. Vorsitzenden.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Jeder der
    beiden Vorstandsvorsitzenden ist zur alleinigen Vertretung berechtigt. Eine Haftung des
    Vorstandes ist ausgeschlossen.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die
    Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des
    Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, kann
    der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
  4. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder

§ 8 Zuständigkeiten des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    A. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung einer Tagesordnung,
    B. Einberufung der Mitgliederversammlung,
    C. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    D. Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung (Schatzmeister)
    E. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.
  2. Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in Textform oder (fern-)mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.
  5. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Einmal jährlich, möglichst im vierten Quartal eines Jahres, findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordern oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    A. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
    B. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung nach §12,
    C. Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
    D. Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
    E. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    F. Genehmigung des Haushaltsplanes und sonstiger Berichte des Vorstandes,
    G. Entlastung des Vorstandes
  3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer. Das Protokoll soll den Ort und die Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt persönlich, telefonisch oder per Email an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene E-Mail-Adresse. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf den der Einladung folgenden Tag.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auch kurzfristig bis zu einer Frist von 3
    Tagen einberufen werden.
  3. Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
    Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag
    der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der
    Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in
    der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die
    Zulassung.
  4. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz oder online/virtuell durchgeführt werden.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied, auch jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.
  4. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend.

§ 13 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Aufsichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 14 Kassenführung und Kassenprüfer

  1. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
  2. Die Jahresrechnung wird von einem Kassenprüfer geprüft, der von der Mitgliedersammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Der Kassenprüfer prüft die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung des Vereins sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
  4. Bei vorgefundenen Mängeln muss der Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
  5. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragt der Kassenprüfer die Entlastung.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Liquidatoren sind der 1. und der 2. Vorsitzende als je einzeln vertretungsberechtigt Liquidatoren soweit die Versammlung nichts anderes beschließt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Deutsches Komitee für UNICEF e.V.“ zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  3. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine zwei Drittel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 16 Strafbestimmungen

  1. Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:
    1. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins.
    2. Ausschluss gemäß §3 Ziffer 5 der Satzung

Die Satzung vom 28.03.2017 wurde mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06.06.2022 geändert.
München, den 06.06.2022

Lars Fichte

  1. Vorsitzender

Carola Vogel

2. Vorsitzende


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